§1 Vertragsgegenstand
Mit dem Erwerb eines Tickets für die Veranstaltung „Kirchberg Open Air (K:O:A)" oder eines Merchandising-Artikels – im Folgenden “Produkte” – akzeptiert ihr - im Folgenden „Kunde" genannt - die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Telefonische Absprachen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, gleich welcher Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und Bestätigung durch den Vorstand des Fördervereins Ludus Musicus.
Die Veranstaltung "Kirchberg Open Air (K:O:A)" findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände in Kirchberg, Stadt Seesen statt. Das Festivalgelände umfasst das Gelände des Sportareals des TSE Kirchberg - im Folgenden „Veranstaltungsgelände“ genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auf dem gesamten Festivalgelände.
Das Angebot für den Vertragsabschluss geht vom Kunden aus. Mit dem Versand der Bestellbestätigung per E-Mail, oder aber dem persönlichen Kauf in einer unserer Vorverkaufsstellen, kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Förderverein Ludus Musicus zustande. Förderverein Ludus Musicus behält sich auf Grundlage der Vertragsfreiheit vor, Verträge als ungültig zu erklären, wenn der Kunde in der Vergangenheit durch rechtsradikales und rechtspolitisches Verhalten auffällig geworden ist.
§2 Veranstalter
Förderverein Ludus Musicus, Katzhagen 10, 38723 Seesen, E-Mail: info(at)k-o-a.de
§3 Weiterverkaufsverbot
Förderverein Ludus Musicus stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten, bis zum Betreten des Veranstaltungsgeländes, grundsätzlich zu, es sei denn:
gegen den Dritten besteht ein Hausverbot
der Kartenverkauf wird von nicht autorisierten Dritten durchgeführt. Unsere autorisierten Vorverkaufsstellen findet ihr unter: www.k-o-a.de
Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte zu sperren.
§4 Widerrufsrecht bei Tickets
Bei den hier angebotenen Tickets handelt es sich um eine Zutrittsberechtigung für eine Freizeitveranstaltung mit einem spezifischen Termin, bei dem gemäß §312g Abs. 2 Ziffer 9 BGB, kein Widerrufsrecht besteht. Durch die Bestätigung vom Förderverein Ludus Musicus ist der Vertrag somit bindend und der Kunde zur Abnahme der Tickets, sowie zur unmittelbaren Bezahlung verpflichtet.
§5 Widerrufsrecht beim Kauf von Produkten
Der Kunde hat das Recht den Kaufvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Frist beginnt, sobald der Kunde die Ware erhalten hat.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware, gegenüber Förderverein Ludus Musicus zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Wenn ihr den Vertrag des Produktkaufs widerrufen wollt, müsst ihr uns: Förderverein Ludus Musicus, Martin Lüders, Katzhagen 10, 38723 Seesen, mittels einer eindeutigen Erklärung über euren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Der Kunde ist bei Ausübung des Widerrufsrechts, zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts der Kunde, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware.
Der Kunde hat Wertersatz für eine, durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung, zu leisten. Der Kunde darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Endkunde zu tragen.
§6 Zahlung und Versand
Der Gesamtbetrag ist nach Erhalt der Bestellbestätigung grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig.
Als Zahlungsmöglichkeiten steht PayPal zur Auswahl.
Innerhalb von 2-4 Wochen versendet Förderverein Ludus Musicus die erworbenen Produkte oder Tickets an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern keine andere Lieferung vereinbart wurde.
Der Förderverein Ludus Musicus behält sich das Eigentum an der Kaufsache, bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages, vor.
Der Versand der bestellten Tickets oder Produkte erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Lieferung erfolgt i.d.R durch die Deutsche Post AG.
Der Kunde ist verpflichtet, die Tickets und Produkte unverzüglich nach Erhalt der Lieferung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Reklamationen innerhalb von drei Werktagen bei Förderverein Ludus Musicus textlich zu melden. Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Kunde lediglich verlangen, wenn die Pflichtverletzung von Förderverein Ludus Musicus auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
§7 Anreise & Parken
Der Festivalbesucher hat sich dem allgemeinen Anstand entsprechend zu verhalten. Kameradschaftliches und rücksichtsvolles Auftreten sowie die Sorge für Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständliche Pflicht aller Benutzer. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Den Weisungen der Platzverwaltung und den Organisatoren von der Veranstaltung „Kirchberg Open Air (K:O:A)“ ist Folge zu leisten.
Der Veranstalter Förderverein Ludus Musicus informiert im unter www.k-o-a.de ausführlich über Parkmöglichkeiten, Anreise, Sicherheitshinweise etc. Bitte informiert euch dort rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn.
§8 Einlass; Einlasskontrolle
Der Zutritt zur Veranstaltung "Kirchberg Open Air (K:O:A)" ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Festivalbändchen gestattet. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die dann am Eingang gegen das Festivalbändchen eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird der erneute Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Bändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder schwer beschädigte Bändchen verlieren ihre Gültigkeit. Bei Verlust der Eintrittskarte entfällt die Zugangsberechtigung. Die Rücknahme von richtig ausgelieferten Eintrittskarten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Eintrittskarte verliert bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes ihre Gültigkeit.
Die Eintrittskarte wird mit Hilfe einer Prüfzahl auf ihre Gültigkeit überprüft. Nur eine Person wird pro vorgelegter und gültiger Karte eingelassen. Die Vorlage einer Bestellbestätigung/Rechnung reicht nicht aus. Am Einlasskontrollpunkt werden, ohne besondere Hinweise auf Missbrauch, keine namentlichen Prüfungen vorgenommen. Demjenigen wird Einlass gewährt, der zeitlich zuerst am Einlasskontrollpunkt eine gültige Eintrittskarte vorlegt.
Am Einlass des Veranstaltungsgeländes werden Sicherheitskontrollen (Taschenkontrolle und Leibesvisitation eingeschlossen) durch ein Ordnungspersonal durchgeführt. Den Anweisungen dieser ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgelände, ohne Rückerstattung des Eintrittspreises, auszusprechen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. §11, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.
§9 Hausrecht; Verhaltensregeln
Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher- und Parkordnung des Veranstalters.
Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände:
verbotene Gegenstände (§11) mitzuführen, körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben, Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen, die “Wall of Death“ oder den „Circle Pit“ auszuüben, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, iPads etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.
Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote gem. §8, Abs.4; §9, Abs. 2 und Abs.3; §11 oder §12 verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Besucher auf dem Festival Kirchberg Open Air (K:O:A) eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.
§10 Recht am eigenen Bild
Zu Werbezwecken werden von dieser Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen durch den Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte durchgeführt. Diese dienen ausschließlich zukünftigen Veranstaltungen des Förderverein Ludus Musicus. Nach §23 KunstUrhG ist die Veröffentlichung von Bild- und Videoaufnahmen von Versammlungen ohne Einwilligung gestattet. Es werden grundsätzlich keine Portrait- und Einzelaufnahmen veröffentlicht, außer es wird direkt und bewusst für Einzelaufnahmen, wie sie bei Konzert- und Diskobesuchen üblich sind, posiert. Hier gilt die Einwilligung im Sinne des §22 KunstUrhG als erteilt.
§11 Verbotene Gegenstände
Auf dem gesamten Festivalgelände verboten sind:
Waffen oder andere Gegenständen, die unter Umständen als gefährliche Werkzeuge eingesetzt werden können
Tiere
pyrotechnische Gegenstände
Jegliche Form von Glasbehältern
Gürtel mit hochstehenden oder angespitzten Nieten oder Nieten mit einer Länge von mehr als 1,5 cm
Patronengürtel
CS-Gas
brennbare Flüssigkeiten
Druck- und Flüssiggase
lärmerzeugende Gegenstände
politische Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter
Drohnen
Zusätzlich verboten sind auf dem Festivalgelände:
eigene Getränke und Lebensmittel
Rucksäcke
Jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen)
Plastikflaschen
Dosen (auch Haarspray, Deo etc.)
Fahnenstangen
Förderverein Ludus Musicus behält sich das Recht vor, die Liste der verbotenen Gegenstände zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu ergänzen.
§12 Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen
Bei der genannten Veranstaltung handelt es sich um eine Open-Air Veranstaltung. Diese findet auch bei schlechtem Wetter statt, es sei denn, es besteht hierdurch die Unmöglichkeit der sicheren Durchführung der Veranstaltung (Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal). In diesem Fall wird die Veranstaltung sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des Festivals aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Das Festivalticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows oder Programmpunkte, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, auch von sog. Headlinern, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des Kirchberg Open Air (K:O:A) Festivals gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen geben wir unverzüglich auf unserer Website bekannt.
§13 Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Besucher ist bewusst, dass beim Kirchberg Open Air (K:O:A) Festival, insbesondere vor den Bühnen, eine hohe Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkebegrenzung sowie die Auswahl der individuellen Veranstaltungsorte dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch, unabhängig davon, dringend empfohlen Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einem Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist. Gehörschutzgeräte werden vom Veranstalter am Merchandise-Stand, gegen eine Aufwandsentschädigung, zur Verfügung gestellt (solange der Vorrat reicht).
Bitte beachtet, dass das Gehör von Kindern noch empfindlicher als das von Erwachsenen ist. Solltet ihr mit Kindern unsere Veranstaltung besuchen, bringt bitte einen geeigneten Gehörschutz für Kinder mit, da unsere Ohrstöpsel evtl. für Kinder nicht passend/ausreichend sind.
§14 Jugendschutz
Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren haben nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person, gemäß §1 Abs. 1 Satz 4, Zutritt.
§15 Haftungsbeschränkung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Beschränkung für Schäden aus der auch nur fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. Das gleiche gilt für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Für sonstige Schäden ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit des Veranstalters sowie seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.
§16 Datenschutz
Förderverein Ludus Musicus bearbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die personenbezogenen Kundendaten (Name, Adresse, Email, Telefonnummer, usw.) werden lediglich für das Zustandekommen und die Abwicklung des Vertragsverhältnisses genutzt sowie für unternehmungsinterne, empirische Erhebungen und weiterführende Angebots- und Informationsübermittlung an den Kunden zur Veranstaltung Kirchberg Open Air (K:O:A) bzw. verwandten Themen. Werden Dritte mit der Durchführung dieses Vertrages beauftragt, so ist Förderverein Ludus Musicus berechtigt, die dazu erforderlichen Daten weiterzugeben.
§17 Anwendbares Recht; Sonstiges
Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den geschlossenen Verträgen mit dem Förderverein Ludus Musicus, Seesen-Kirchberg.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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